Artikel 313 VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet Artikel 180 des Zollkodex und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Ausnahmen gelten alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

(2) Folgende Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren, es sei denn, der Nachweis für ihren Gemeinschaftscharakter wird nach den Artikeln 314 bis 323 dieser Verordnung ordnungsgemäß erbracht:

a)
Waren, die gemäß Artikel 37 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;
b)
Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung oder in ein Freilager verbracht wurden;
c)
Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung übergeführt wurden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a gelten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren als Gemeinschaftswaren, wenn sie:

a)
auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Bestimmung nach einem anderen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt; oder
b)
auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 313b zugelassenen Linienverkehr zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

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