Artikel 313b VO (EWG) 93/2454

(1) Einer Schifffahrtsgesellschaft kann auf Antrag bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist oder, sofern dies nicht der Fall ist, ein Regionalbüro unterhält, die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt werden, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels und des Artikels 313c erfüllt sind.

(2) Die Zulassung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

a)
im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind oder dort ein Regionalbüro unterhalten und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können;
b)
die in Artikel 14h genannten Voraussetzungen erfüllen;
c)
festlegen, welche Schiffe in dem Linienverkehr eingesetzt werden und welche Häfen angelaufen werden, sobald die Zulassung erteilt ist;
d)
sich verpflichten, dass auf den Verbindungen des Linienverkehrs kein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Hafen bzw. keine Freizone des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf See umgeladen werden;
e)
sich verpflichten, dass die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden.

(2a) Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten setzen ein elektronisches Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

a)
die Daten der Anträge;
b)
die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;
c)
die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;
d)
alle sonstigen relevanten Informationen.

(3) Im Antrag auf Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs sind die von diesem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten anzugeben und können auch die Mitgliedstaaten angegeben werden, die potenziell betroffen sein könnten und für die der Antragsteller in Zukunft einen Linienverkehr plant. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde (nachfolgend: „bewilligende Zollbehörde” ), benachrichtigen die Zollbehörden der anderen tatsächlich oder potenziell von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten (nachfolgend: „ersuchte Zollbehörden” ) mittels des in Artikel 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr.

Unbeschadet Absatz 4 können die ersuchten Zollbehörden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang einer solchen Benachrichtigung den Antrag aus dem Grund ablehnen, dass die Voraussetzung in Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist und die Ablehnung mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mitteilen. Die ersuchten Zollbehörden geben die Gründe der Ablehnung sowie die die Zuwiderhandlungen betreffenden Rechtsvorschriften an. In diesem Fall erteilt die bewilligende Zollbehörde die Zulassung nicht und unterrichtet den Antragsteller über die Ablehnung und deren Gründe.

In Ermangelung einer Antwort oder Ablehnung seitens der ersuchten Zollbehörden erteilt die bewilligende Zollbehörde nach Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassung, die von den anderen von dem Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die Zulassung wird in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem registriert und den ersuchten Zollbehörden wird durch dieses Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt, dass die Zulassung erteilt wurde.

(4) Ist die Schifffahrtsgesellschaft Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Anforderungen im Sinne von Absatz 3 als erfüllt.

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