Artikel 313d VO (EWG) 93/2454

(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben:

a)
Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;
b)
erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;
c)
Anlaufhäfen;
d)
Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben;
e)
Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen.

(2) Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in dem in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr. Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich.

Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.

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