Artikel 314 VO (EWG) 93/2454

(1) Gelten die Waren nicht als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 313, so kann ihr Gemeinschaftscharakter nur dann gemäß Artikel 314c Absatz 1 festgestellt werden, wenn sie die Bedingungen eines der folgenden Buchstaben erfüllen:

a)
die Waren sind von einem zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und verlassen dieses Gebiet vorübergehend, ohne das Gebiet eines Drittlandes zu berühren;
b)
die Waren sind von einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlandes an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und die Beförderung erfolgte mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier;
c)
die Waren sind von einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlandes, in dem sie in ein anderes als das ursprüngliche Verkehrsmittel umgeladen wurden, an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und es wurde ein neues Beförderungspapier über die Beförderung aus dem Drittland ausgestellt, dem eine Kopie des für die Beförderung vom einen zum anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten ursprünglichen Beförderungspapiers beigegeben wird.

(2) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren kann nur erbracht werden

a)
durch eines der in den Artikeln 315 bis 318 vorgesehenen Papiere

oder

b)
nach den in den Artikeln 319 bis 323 vorgesehenen Förmlichkeiten

oder

c)
durch die in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission(1) vorgesehenen Begleitpapiere

oder

d)
durch den in Artikel 325 vorgesehenen Vordruck

oder

f)
durch das Kontrollexemplar T5 gemäß Artikel 843.

(2a) Sind Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c befördert worden, so nehmen die Zollbehörden, die am Ort des Wiedereingangs der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft zuständig sind, entsprechend den Anforderungen der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 314a nachträgliche Kontrollen vor, um die Richtigkeit der Angaben auf der Kopie des ursprünglichen Beförderungspapiers zu überprüfen.

(3) Die Papiere oder Förmlichkeiten nach Artikel 314c Absatz 1 dürfen nicht verwendet werden für Waren, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung — Zollrückvergütungsverfahren — übergeführt wurden.

(4) Werden die Papiere oder Förmlichkeiten nach Absatz 2 für Gemeinschaftswaren verwendet, die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter besitzen, so trägt das Dokument, das den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, einen der folgenden Vermerke:

N-Umschließungen

.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

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