Artikel 334 VO (EWG) 93/2454

Sowohl die ursprünglichen Vordrucke T2M als auch die „Auszüge” sind der Zollstelle vorzulegen, über die die Erzeugnisse und Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Erfolgt diese Verbringung jedoch im Rahmen eines Versandverfahrens, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat, so ist dieser Vordruck der Bestimmungsstelle des Verfahrens vorzulegen.

Die Bestimmungsstelle kann eine Übersetzung verlangen. Sie kann ferner zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben auf dem Vordruck T2M die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls der Bordpapiere des Schiffs verlangen. Sie füllt Feld C des Vordrucks T2M sowie einer Durchschrift aus, die an die in Artikel 328 genannte Zollstelle geschickt wird.

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