Artikel 336 VO (EWG) 93/2454
Das Vordruckheft T2M ist den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Erfüllt das Schiff, für das das in Artikel 327 genannte Heft ausgestellt wurde, die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder sind alle Vordrucke des Hefts aufgebraucht oder durch Ablauf der Geltungsdauer unbrauchbar geworden, so ist das Heft unverzüglich an die Ausstellungszollstelle zurückzugeben.
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