Artikel 355 VO (EWG) 93/2454

(1) Die in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren sind über eine wirtschaftlich sinnvolle Strecke zur Bestimmungsstelle zu befördern.

(2) Unbeschadet des Artikels 387 legt die Abgangsstelle bei Waren der Liste in Anhang 44c oder in Fällen, in denen die Zollbehörden oder der Hauptverpflichtete dies für notwendig erachten, unter Berücksichtigung der Angaben des Hauptverpflichteten eine verbindliche Beförderungsroute fest, wobei sie in Feld 44 der Versandanmeldung zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten vermerkt.

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