Artikel 372 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Zollbehörden können auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers die folgenden Vereinfachungen bewilligen:
- a)
- Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung,
- b)
- Verwendung besonderer Verschlüsse,
- c)
- Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute,
- d)
- Status eines zugelassenen Versenders,
- e)
- Status eines zugelassenen Empfängers,
- f)
-
Anwendung vereinfachter Verfahren für die Warenbeförderung:
- i)
- im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern,
- ii)
- auf dem Luftweg,
- iii)
- auf dem Seeweg,
- iv)
- über Rohrleitungen,
- g)
- Anwendung anderer vereinfachter Verfahren im Sinne des Artikels 97 Absatz 2 des Zollkodex.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften in diesem Abschnitt oder in der Bewilligung gelten die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und f bewilligten Vereinfachungen in allen Mitgliedstaaten. Gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d bewilligte Vereinfachungen gelten nur für gemeinschaftliche Versandverfahren, die in dem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Eine gemäß Absatz 1 Buchstabe e bewilligte Vereinfachung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung erteilt wurde.
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