Artikel 372 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers die folgenden Vereinfachungen bewilligen:

a)
Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung,
b)
Verwendung besonderer Verschlüsse,
c)
Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute,
d)
Status eines zugelassenen Versenders,
e)
Status eines zugelassenen Empfängers,
f)
Anwendung vereinfachter Verfahren für die Warenbeförderung:

i)
im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern,
ii)
auf dem Luftweg,
iii)
auf dem Seeweg,
iv)
über Rohrleitungen,

g)
Anwendung anderer vereinfachter Verfahren im Sinne des Artikels 97 Absatz 2 des Zollkodex.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften in diesem Abschnitt oder in der Bewilligung gelten die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und f bewilligten Vereinfachungen in allen Mitgliedstaaten. Gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d bewilligte Vereinfachungen gelten nur für gemeinschaftliche Versandverfahren, die in dem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Eine gemäß Absatz 1 Buchstabe e bewilligte Vereinfachung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung erteilt wurde.

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