Artikel 374 VO (EWG) 93/2454
(1) Der Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, nachstehend „Antrag” genannt, muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder unter Verwendung von EDV-Systemen zu den von den Zollbehörden aufgestellten Bedingungen und Modalitäten eingereicht werden.
(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.