Artikel 376 VO (EWG) 93/2454

(1) Das mit Datum und Unterschrift versehene Original der Bewilligung sowie eine oder mehrere Kopien werden ihrem Inhaber ausgehändigt.

(2) Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Modalitäten für deren Anwendung und Überwachung fest. Sie gilt ab dem Tag ihrer Erteilung.

(3) Im Falle der Vereinfachungen gemäß Artikel 372 Absatz 1 Buchstaben b, c, und f ist die Bewilligung der Abgangsstelle auf Verlangen vorzulegen.

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