Artikel 395 VO (EWG) 93/2454

(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet,

a)
die Vorschriften dieses Abschnitts und der Bewilligung einzuhalten;
b)
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 391 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T2L oder Handelspapieren, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 391 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißsrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der in einem Mitgliedstaat infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und anderen Abgaben, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.

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