Artikel 397 VO (EWG) 93/2454

Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten nach Maßstabe dieses Abschnitts vereinfacht.

Für Waren, die nach Artikel 843 zu behandeln sind, kann dieser Abschnitt jedoch nicht angewendet werden.

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