Artikel 399 VO (EWG) 93/2454

In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)
die für die gemeinschaftlichen Versandverfahren zuständige(n) Abgangsstelle(n);
b)
die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen können;
c)
die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen; die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit Verschlüssen versehen werden, die einem besonderen Modell entsprechen, das von den Zollbehörden als den Bedingungen des Anhangs 46a entsprechend zugelassen worden ist;
d)
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

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