Artikel 413 VO (EWG) 93/2454
Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem „Internationalen Frachtbrief CIM und Expreßgutschein” — nachstehend „Frachtbrief CIM” genannt — durchgeführt werden, nach Maßgabe der Artikel 414 bis 425, 441 und 442 vereinfacht
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