Artikel 415 VO (EWG) 93/2454
Die Eisenbahngesellschaft jedes Mitgliedstaats hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen den Zollbehörden ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.
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