Artikel 427 VO (EWG) 93/2454

Im Sinne der Artikel 426 bis 442 gelten als

1.
„Beförderungsunternehmen” : ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen TR von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;
2.
„Großbehälter” : ein Behälter im Sinne von Artikel 670, Buchstabe g), der

so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluß nach Artikel 435 erforderlich ist;

so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt;

3.
„Übergabeschein TR” : das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, aufgrund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind.

Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung:

— Nr. 1:
Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens;
— Nr. 2:
Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof;
— Nr. 3A:
Exemplar für den Zoll;
— Nr. 3B:
Exemplar für den Empfänger;
— Nr. 4:
Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens;
— Nr. 5:
Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof;
— Nr.6:
Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen;

4.
„Nachweisung der Großehälter” , nachstehend „Nachweisung” genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden.

Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht.

Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen.

Außerdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

5.
„nächstgelegener geeigneter Bahnhof” : der dem Be- oder Entladeort nächstgelegene Bahnhof oder Terminal, bei dem die in Ziffer 2 definierten Behälter umgeschlagen werden können“

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.