Artikel 440 VO (EWG) 93/2454
Waren, die in der in Artikel 438 Absatz 1 oder Artikel 439 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen wird.
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