Artikel 452 VO (EWG) 93/2454

Erfolgt die Beförderung einer Ware zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Gemeinschaft teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für das TIR-Verfahren oder für das ATA-Verfahren an den Orten vorgenommen, an denen die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verläßt bzw. wieder in dieses Gebiet verbracht wird.

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