Artikel 457b VO (EWG) 93/2454

(1) Betrifft ein TIR-Versand Waren gemäß Artikel 340a oder halten die Zollbehörden es für notwendig, so kann die Abgangs- oder Eingangszollstelle die Beförderung auf einer festgelegten Route vorschreiben.

(2) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Sendung befindet, vermerken die entsprechenden Angaben im Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit und auf dem Stammabschnitt 1 des Carnet TIR, wenn

a)
die Route auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR geändert wird;
b)
der Beförderer in Fällen höherer Gewalt von der vorgeschriebenen Route abgewichen ist.

Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gibt die entsprechenden Informationen in das EDV-System ein.

(3) In den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen werden bei der nächstgelegenen Zollbehörde unverzüglich die Sendung vorgeführt sowie das Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit und das Carnet TIR vorgelegt.

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