Artikel 4h VO (EWG) 93/2454
(1) Die gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche umfassen bestimmte zollrechtliche Bestimmungen, Arten von Waren, Verkehrswege, Verkehrsträger oder Wirtschaftsbeteiligte, die während eines bestimmten Zeitraums in höherem Maße der Risikoanalyse und Zollkontrollen zu unterwerfen sind.
(2) Die Anwendung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche basiert auf einem gemeinsamen Konzept für die Risikoanalyse und, um ein gleichwertiges Niveau der Zollkontrollen sicherzustellen, auf gemeinsamen Risikokriterien und Standards für die Auswahl der zu kontrollierenden Waren oder Wirtschaftsbeteiligten.
(3) Die Zollkontrollen in gemeinsamen prioritären Kontrollbereichen werden unbeschadet der anderen normalerweise von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen vorgenommen.
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