Artikel 4m VO (EWG) 93/2454

(1) Die Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten oder gegebenenfalls anderer Personen, die von dem in Artikel 4o genannten System verarbeitet werden, umfassen die Daten gemäß Anhang 38d nach Maßgabe der besonderen Bedingungen gemäß Artikel 4o Absätze 4 und 5.

(2) Die Mitgliedstaaten können von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen bei ihrer Registrierung für eine EORI-Nummer verlangen, dass sie auch andere als die in Anhang 38d aufgelisteten Angaben übermitteln, sofern dies für die in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecke erforderlich ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können von den Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen verlangen, dass sie die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermitteln.

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