Artikel 4s VO (EWG) 93/2454
(1) Diese Verordnung lässt den von gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und unbeeinflusst und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane- und -einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2) Die in Anhang 38d Nummern 1, 2 und 3 genannten Registrierungs- und Identifizierungsdaten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn der Betreffende in Kenntnis der Sachlage freiwillig sein schriftliches Einverständnis dazu erteilt hat. Wird dieses Einverständnis erteilt, muss es nach Maßgabe der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften der (den) gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichneten Behörde(n) oder den Zollbehörden mitgeteilt werden.
(3) Die Rechte der Personen im Hinblick auf ihre Registrierungsdaten gemäß Anhang 38d, die in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, soweit anwendbar.
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