Artikel 513 VO (EWG) 93/2454

Die Beförderung von einem Inhaber zu einem anderen kann nur stattfinden, wenn der letztere die beförderten Waren oder Erzeugnisse aufgrund einer Bewilligung für das Anschreibeverfahren in das Verfahren überführt. Sobald die Waren oder Erzeugnisse in den Räumlichkeiten des zweiten Inhabers eintreffen, sind die Zollbehörden zu benachrichtigen und die Waren oder Erzeugnisse in der Buchführung gemäß Artikel 266 anzuschreiben. In diesem Fall ist eine ergänzende Zollanmeldung nicht notwendig.

Im Fall der vorübergehenden Verwendung kann die Beförderung von einem Inhaber zu einem anderen auch stattfinden, wenn der letztere die Waren mit einer schriftlichen Zollanmeldung im normalen Verfahren in das Verfahren überführt.

Die zu erfüllenden Förmlichkeiten enthält Anhang 68. Mit Erhalt der Waren oder Erzeugnisse ist der zweite Inhaber verpflichtet, diese in das Verfahren überzuführen.

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