Artikel 547a VO (EWG) 93/2454
War für die Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung vorgesehen, so werden die nach Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben nach den für diese Bestimmung geltenden Sätze berechnet. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine Bewilligung für die besondere Verwendung hätte erteilt werden können und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Abgabenbegünstigung erfüllt worden wären.
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