Artikel 562 VO (EWG) 93/2454
Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung
- a)
- für Schienenbeförderungsmittel zwölf Monate;
- b)
- für gewerblich verwendete Beförderungsmittel mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: den Zeitraum, der für die Durchführung des Transportes notwendig ist;
- c)
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für Straßenbeförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden,
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durch Studenten: den Zeitraum, in dem der Student sich im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich zu Studienzwecken aufhält;
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durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: den Zeitraum, in dem sich diese Person ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält;
- —
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in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: sechs Monate;
- d)
- bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: sechs Monate;
- e)
- bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: 18 Monate.
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