Artikel 562 VO (EWG) 93/2454

Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung

a)
für Schienenbeförderungsmittel zwölf Monate;
b)
für gewerblich verwendete Beförderungsmittel mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: den Zeitraum, der für die Durchführung des Transportes notwendig ist;
c)
für Straßenbeförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden,

durch Studenten: den Zeitraum, in dem der Student sich im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich zu Studienzwecken aufhält;

durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: den Zeitraum, in dem sich diese Person ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält;

in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: sechs Monate;

d)
bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: sechs Monate;
e)
bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: 18 Monate.

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