Artikel 564 VO (EWG) 93/2454

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Betreuungsgut für Seeleute in folgenden Fällen bewilligt:

a)
wenn es auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet wird,
b)
wenn es aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung an Land verwendet wird, oder
a)
wenn es entweder in einer kulturellen oder sozialen Betreuungseinrichtung für Seeleute Verwendung findet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet wird oder in Gotteshäusern verwendet wird, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.

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