Artikel 590 VO (EWG) 93/2454

(1) Bei der Berechnung des Minderungsbetrags bleiben Antidumping- und Ausgleichszölle unberücksichtigt.

Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren gelten als im Minderungsbetrag enthalten.

(2) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach einer der in Artikel 151 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex aufgeführten Methoden werden die Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bis zu dem Ort, an dem sie veredelt oder zuletzt veredelt worden sind, nicht einbezogen

a)
in den Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, der bei der Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i ) des Zollkodex zugrunde gelegt wird,
b)
in die Veredelungskosten, wenn der Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i ) ermittelt werden kann.

Die Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten für die Veredelungserzeugnisse vom Ort der Veredelung oder letzten Veredelung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft werden in die Veredelungskosten einbezogen.

Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten beinhalten:

a)
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
b)
Kosten von Umschließungen, die nicht als Einheit mit den Waren der vorübergehenden Ausfuhr angesehen werden,
c)
Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten,
d)
Kosten für die Behandlung der Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.

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