Artikel 592f VO (EWG) 93/2454

(1) Wird festgestellt, dass für gestellte Waren keine Zollanmeldung mit den für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben vorliegt, so gibt die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus diesem Gebiet übernimmt, unverzüglich eine Zollanmeldung oder eine summarische Ausgangsanmeldung ab.

(2) Gibt der Anmelder nach Ablauf der Fristen der Artikel 592b und 592c eine Zollanmeldung ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.

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