Artikel 68 VO (EWG) 93/2454

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Schemas sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)
Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Abschnitt niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;
b)
Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht aus

a)
der gegebenenfalls von der Kommission beantragten Unterstützung bei ihrer Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Schemas in dem betreffenden Land, einschließlich von Kontrollbesuchen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
b)
der Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 97g und 97h.

(3) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

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