Artikel 69b VO (EWG) 93/2454

(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2) Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz und der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Anmeldungen gemäß Artikel 68 des Zollkodex oder von Prüfungen von Anmeldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Zollkodex.

(5) Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder sicheren Zugang zum REX-System.

Soweit Norwegen und die Schweiz in dem in Artikel 97g genannten Abkommen mit der Union vereinbart haben, sich am REX-System zu beteiligen, gewährt die Kommission den Zollbehörden dieser Länder sicheren Zugang zum REX-System. Auch der Türkei wird, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, ein sicherer Zugang zum REX-System gewährt.

(6) Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten die zuständigen Behörden des begünstigten Landes so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 71 nachzukommen.

(7) Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a)
Name des registrierten Ausführers;
b)
Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;
c)
Kontaktdaten gemäß Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;
d)
Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;
e)
EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des registrierten Ausführers als Wirtschaftsbeteiligter.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8) Die Kommission macht der Öffentlichkeit stets folgende Daten zugänglich:

a)
Nummer des registrierten Ausführers;
b)
Datum, ab dem die Registrierung gilt;
c)
Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;
d)
Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei gilt;
e)
Datum der letzten Synchronisierung zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

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