Artikel 71 VO (EWG) 93/2454
Wurde ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in den Artikeln 69 und 69a, Artikel 86 Absatz 10 und Artikel 97g festgelegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang weiter.
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