Artikel 78 VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 76 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b)
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c)
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d)
Bügeln von Textilien und Textilwaren;
e)
einfaches Anstreichen oder Polieren;
f)
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
g)
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
h)
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
i)
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j)
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k)
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l)
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
m)
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;
n)
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
o)
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
p)
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen;
q)
Schlachten von Tieren.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

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