Artikel 796d VO (EWG) 93/2454
(1) Unbeschadet von Artikel 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b überzeugt sich die Ausgangszollstelle davon, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, und überwacht sie den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Als Grundlage für eine gegebenenfalls durchzuführende Warenprüfung durch die Ausgangszollstelle dient die Nachricht „Vorab-Ausfuhranzeige” der Ausfuhrzollstelle.
Um eine zollamtliche Überwachung zu ermöglichen, wenn Waren aus einem Beförderungsmittel entladen und einer anderen Person übergeben werden, die die Waren im Besitz hat, und auf ein anderes Beförderungsmittel verladen werden, mit dem die Waren nach der Gestellung bei der Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
- a)
- Spätestens bei der Übergabe der Waren teilt die Person, die die Waren im Besitz hat, der Person, die die Waren als nächste im Besitz haben wird, die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers und die Anzahl der Packstücke oder bei Containerfracht die Containernummer und, falls eine vergeben wurde, die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung mit. Diese Mitteilung kann in elektronischer Form bzw. über Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme und -verfahren erfolgen oder, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, in jeder anderen Form. Spätestens nach der Übergabe der Waren zeichnet die Person, die die Waren übernommen hat, die Angaben der Person auf, die unmittelbar vor ihr im Besitz der Waren war.
- b)
- Ein Beförderer darf Waren für eine Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nur verladen, wenn er die Angaben gemäß Buchstabe a erhalten hat.
- c)
- Der Beförderer teilt der Ausgangszollstelle mit, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, indem er die Angaben gemäß Buchstabe a übermittelt, es sei denn, diese Angaben sind den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme und -verfahren zugänglich. Falls möglich, muss diese Mitteilung Teil eines bestehenden Manifests oder anderer vorgeschriebener Beförderungsmitteilungen sein.
Im Sinne von Unterabsatz 2 ist der „Beförderer” die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befördert oder die Verantwortung für diese Beförderung übernimmt. Jedoch gilt Folgendes:
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Im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, gilt als „Beförderer” diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist;
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im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung gilt als „Beförderer” diejenige Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.
(2) Die Ausgangszollstelle übermittelt der Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, die Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang” . Unter besonderen Umständen kann die Ausgangszollstelle diese Nachricht zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln.
(3) Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen, bei der die Waren mit einer „Vorab-Ausfuhranzeige” als eine Sendung zu einer Ausgangszollstelle befördert, dann aber als mehrere Sendungen über diese Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, überwacht die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang der Waren und übermittelt die „Ergebnisse beim Ausgang” erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
Werden Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände mit einer „Vorab-Ausfuhranzeige” als eine Sendung zu einer Ausgangszollstelle befördert, dann aber als mehr als eine Sendung über mehr als eine Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so beglaubigt die Ausgangszollstelle, der die Sendung zuerst gestellt worden ist, auf hinreichend begründeten Antrag für jede Teilsendung eine Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments.
Die Zollbehörden erteilen diese Beglaubigung nur, wenn die Daten im Ausfuhrbegleitdokument mit denen in der „Vorab-Ausfuhranzeige” übereinstimmen.
Die betreffende Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments und die Waren sind bei der betreffenden Ausgangszollstelle zusammen zu präsentieren. Jede Ausgangszollstelle versieht die Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments mit den Angaben nach Artikel 793a Absatz 2 und schickt sie an die Ausgangszollstelle zurück, der die Sendung zuerst gestellt worden ist. Diese Zollstelle übermittelt die „Ergebnisse beim Ausgang” erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(4) Sind zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht mehr dazu bestimmt, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, so muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort in diesem Gebiet zu verbringen, der Ausgangszollstelle unbeschadet von Artikel 792a die Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln. Diese Informationen können in jeglicher Form übermittelt werden.
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