Artikel 796e VO (EWG) 93/2454

(1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Ausführer oder Anmelder den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:

a)
nachdem sie von der Ausgangszollstelle die Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang” erhalten hat;
b)
nachdem sie in den Fällen des Artikels 796da Absatz 2 binnen 10 Tagen zwar keine Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang” von der Ausgangszollstelle erhalten, sich jedoch davon überzeugt hat, dass die nach Artikel 796da Absatz 4 vorgebrachten Nachweise ausreichen.

(2) Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr weder von der Ausgangszollstelle eine Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang” noch einen ausreichenden Nachweis entsprechend Artikel 796da Absatz 4 erhalten, so kann sie annehmen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(3) Die Ausfuhrzollstelle teilt dem Ausführer oder Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung mit.

Die Ausfuhrzollstelle unterrichtet die angegebene Ausgangszollstelle, wenn sie Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe b akzeptiert hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.