Artikel 801 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ist schriftlich zu beantragen.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist anzugeben, zu welcher Tätigkeit das Gebäude benutzt werden soll; ferner muss der Antrag alle sonstigen Angaben enthalten, die es den zuständigen Zollbehörden gestatten, die Möglichkeit der Bewilligungserteilung zu beurteilen.

(3) Die zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung, wenn die Einhaltung der Vorschriften des Zollrechts dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Umbau eines Gebäudes in einer Freizone oder eines als Freilager dienenden Gebäudes.

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