Artikel 812 VO (EWG) 93/2454
Bescheinigen die Zollbehörden gemäß Artikel 170 Absatz 4 des Zollkodex den Status der Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren, so benutzen sie einen Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 109.
Der Beteiligte bescheinigt den Status der Waren als Gemeinschaftswaren mit diesem Vordruck, wenn Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 173 Buchstabe a) des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, einschließlich bei Beendigung der aktiven Veredelung oder des Umwandlungsverfahrens.
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