Artikel 814 VO (EWG) 93/2454

Werden Nichtgemeinschaftswaren, die nicht entladen oder lediglich umgeladen werden, im Anschreibeverfahren in eine Freizone übergeführt und nachfolgend mit dem gleichen Verfahren wiederausgeführt, können die Zollbehörden den Beteiligten von seiner Verpflichtung befreien, die zuständige Zollstelle über jede Ankunft oder jedes Verlassen dieser Waren zu informieren. In diesem Fall tragen die Überwachungsmaßnahmen der besonderen Situation Rechnung.

Die kurzfristige Lagerung von Waren in Verbindung mit einer Umladung gilt als Teil der Umladung.

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