Artikel 842c VO (EWG) 93/2454
(1) Im intermodalen Verkehr, bei dem die Waren für die Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, ist für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Frist gemäß Artikel 842d Absatz 1 maßgebend, die für das Beförderungsmittel gilt, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.
(2) Befördert im kombinierten Verkehr das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel, so obliegt die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung dem Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels.
Die Frist für die Abgabe der Anmeldung entspricht der für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel geltenden Frist nach Artikel 842d Absatz 1.
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