Artikel 842e VO (EWG) 93/2454

(1) Die Fristen gemäß Artikel 842d Absatz 1 gelten nicht, wenn in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als in dem genannten Artikel.

(2) Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als der Zeitraum, der benötigt wird, um die Risikoanalyse abzuschließen, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

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