Artikel 851 VO (EWG) 93/2454

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellt die Ausfuhrzollstelle das Auskunftsblatt INF 3 auf Antrag des Ausführers bei Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Waren aus, sofern der Ausführer erklärt, daß die Waren wahrscheinlich über eine andere Zollstelle als die Ausfuhrzollstelle wiedereingeführt werden.

(2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann durch die Ausfuhrzollstelle auf Antrag des Ausführers auch nach der Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Waren ausgestellt werden, sofern diese Zollstelle anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen kann, daß die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren zutreffen.

(3) Für die in Artikel 849 Absatz 1 genannten Waren kann das Auskunftsblatt INF 3 nur nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und unter den in Absatz 2 genannten Vorbehalten ausgestellt werden.

Ein Auskunftsblatt INF 3 wird nur ausgestellt, wenn

a)
das Feld B dieses Blattes zuvor von den Zollbehörden ausgefüllt und bescheinigt worden ist;
b)
das Feld A dieses Blattes zuvor von den Zollbehörden ausgefüllt und bescheinigt worden ist, sofern die betreffenden Angaben gemacht werden müssen.

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