Artikel 859 VO (EWG) 93/2454
Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
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es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
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keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
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alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:
- 1.
- die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre;
- 2.
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im Fall von in ein Versandverfahren überführten Waren, die Nichteinhaltung einer der aus der Inanspruchnahme des Verfahrens erwachsenen Verpflichtungen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die in das Verfahren überführten Waren sind der Bestimmungsstelle tatsächlich unverändert gestellt worden;
- b)
- die Bestimmungsstelle hat festgestellt, dass diese Waren nach Beendigung des Versandverfahrens eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, und
- c)
- die gemäß Artikel 356 festgelegte Frist wurde zwar überschritten und Artikel 356 Absatz 3 findet keine Anwendung, aber die Waren wurden der Bestimmungsstelle dennoch innerhalb eines vertretbaren Zeitraums gestellt;
- 3.
- im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder im Zollagerverfahren der Umstand, daß die Ware ohne vorherige Bewilligung der Zollbehörden Behandlungen unterzogen wird, wenn diese Behandlungen bewilligt worden wären, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;
- 4.
- im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;
- 5.
- im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;
- 6.
- im Fall einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder ein Freilager ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;
- 7.
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im Fall von Waren oder Erzeugnissen, die Gegenstand einer körperlichen Beförderung im Sinne des Artikels 296, 297 oder 511 sind, die Nichterfüllung einer der in der Bewilligung dieser Beförderung festgelegten Voraussetzungen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die betroffene Person kann den Zollbehörden zu deren Zufriedenheit nachweisen, dass diese Waren oder Erzeugnisse im vorgesehenen Betrieb oder am vorgesehenen Bestimmungsort angekommen sind und, sofern es sich um eine Beförderung im Sinne der Artikel 296, 297, 512 Absatz 2 oder 513 handelt und eine Anschreibung erforderlich ist, dass die Waren oder Erzeugnisse ordnungsgemäß in der Buchführung des vorgesehenen Betriebs oder Bestimmungsortes angeschrieben wurden, und
- b)
- bei Überschreitung der in der Bewilligung festgelegten Frist kommen die Waren oder Erzeugnisse dennoch innerhalb eines vertretbaren Zeitraums im vorgesehenen Betrieb oder am vorgesehenen Bestimmungsort an.
- 8.
- im Fall einer Ware, die gemäß Artikel 145 des Zollkodex unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden kann, der Umstand, daß bei der vorübergehenden Verwahrung dieser Ware oder bei der Inanspruchnahme eines anderen Zollverfahrens vor ihrer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Tatbestand nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Zollkodex vorliegt;
- 9.
- im Fall der aktiven Veredelung und des Umwandlungsverfahrens, das Überschreiten der zulässigen Frist für die Vorlage der Abrechnung, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre;
- 10.
- die Überschreitung der zulässigen Frist für das vorübergehende Entfernen aus dem Zolllager, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre.
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