Artikel 862 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Sinne des Artikels 206 des Zollkodex der Gemeinschaften berücksichtigen die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten Fehlmengen, sofern der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß die festgestellten Verluste ausschließlich auf in der Natur der Ware liegende Gründe zurückzuführen sind, und sofern er weder nachlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

(2) Unter Nachlässigkeit oder betrügerischer Absicht ist insbesondere das Nichteinhalten von Anweisungen betreffend Beförderung, Lagerung, Behandlung oder Bearbeitung und Verarbeitung zu verstehen, die von den Zollbehörden erlassen wurden oder sich aus den bei diesen Waren üblichen Handelsbräuchen ergeben.

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