Artikel 864 VO (EWG) 93/2454

Die in den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, daß der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.

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