Artikel 873 VO (EWG) 93/2454
Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen oder nicht.
Diese Entscheidung ist binnen neun Monaten nach Eingang der in Artikel 871 Absatz 3 bezeichneten Unterlagen bei der Kommission zu treffen. Fehlen in den Unterlagen indessen die Erklärung oder die eingehende Würdigung des Verhaltens des Beteiligten gemäß Artikel 871 Absatz 3, so wird die Frist von neun Monaten erst ab dem Tag des Eingangs dieser Dokumente bei der Kommission gerechnet. Die Zollbehörde und der Beteiligte, der von dem der Kommission vorgelegten Fall betroffen ist, werden hiervon unterrichtet.
Sieht sich die Kommission veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung treffen zu können, so wird die Frist von neun Monaten um die Zeit verlängert, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstreicht. Der Beteiligte, der von dem der Kommission vorgelegten Fall betroffen ist, wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet.
Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die Frist von neun Monaten um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Zollbehörde und der von dem der Kommission vorgelegten Fall betroffene Beteiligte werden über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen unterrichtet.
Teilt die Kommission dem Beteiligten, der von dem vorgelegten Fall betroffen ist, ihre Einwände gemäß Artikel 872a mit, so wird die Neunmonatsfrist um einen Monat verlängert.
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