Artikel 889 VO (EWG) 93/2454

(1) Wenn der Antrag auf Erlaß oder Erstattung damit begründet wird, daß im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen Präferenzregelung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, kann die Erstattung oder der Erlaß nur gewährt werden, soweit zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags auf Erstattung oder Erlaß”

im Falle eines Zollkontingents dessen Höchstmenge nicht erschöpft ist;

in anderen Fällen der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden ist.

Die Erstattung oder der Erlaß wird jedoch auch dann gewährt, wenn die im vorstehenden Unterabsatz genannten Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit für Waren nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren

(2) Jeder Mitgliedstaat hält das Verzeichnis der Fälle, in denen Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Anwendung kam, zur Verfügung der Kommission.

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