Artikel 904a VO (EWG) 93/2454

(1) Ist die Mitteilung nach Absatz 2 nicht erforderlich, so hält jeder Mitgliedstaat das Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 899 Absatz 2 zur Anwendung kam, zur Verfügung der Kommission.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission kurz zusammengefasst ein Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 899 Absatz 2 angewandt wurde, wenn der Betrag, der dem Beteiligten aufgrund einer besonderen Situation, die auch mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge umfassen kann, erstattet oder erlassen wurde, 50000 EUR oder mehr beträgt. Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

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