Artikel 906 VO (EWG) 93/2454
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Vorgangs gemäß Artikel 905 Absatz 3 binnen vierzehn Tagen nach Eingang dieser Unterlagen.
Der Fall wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 873 gesetzt.
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