Artikel 911 VO (EWG) 93/2454

(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens holt die nachprüfende Zollstelle die von der Entscheidungszollbehörde erbetenen Auskünfte ein oder nimmt die erbetenen Prüfungen vor. Sie vermerkt das Ergebnis in dem entsprechenden Feld des Originals des in Artikel 910 genannten Vordrucks und sendet dieses zusammen mit allen Unterlagen, die ihr übermittelt worden sind, an die Entscheidungszollbehörde zurück.

(2) Kann die nachprüfende Zollstelle innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von zwei Wochen die erbetenen Auskünfte nicht einholen oder Prüfungen nicht vornehmen, so bestätigt sie innerhalb dieser Frist den Eingang des Ersuchens, indem sie das entsprechende Feld der Durchschrift des in Artikel 910 genannten Vordrucks ausfüllt und diese an die Entscheidungszollbehörde zurücksendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.