Artikel 912g VO (EWG) 93/2454

(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können einer Person, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt — nachstehend zugelassener Versender genannt — und die Waren versenden will, für die ein Kontrollexemplar T5 auszustellen ist, bewilligen, der Abgangsstelle weder die Waren zu gestellen, noch das Kontrollexemplar T5 dafür vorzulegen.

(2) Hinsichtlich des vom zugelassenen Versender zu verwendenden Kontrollexemplars T5 können diese Behörden

a)
vorschreiben, dass die Vordrucke für jeden zugelassenen Versender mit einem Unterscheidungszeichen zu versehen sind;
b)
zulassen, dass das Feld A ( „Abgangsstelle” ) dieser Vordrucke

im voraus mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird, oder

von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht, oder

im voraus mit dem Abdruck des Sonderstempels nach dem Muster in Anhang 62 versehen wird, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird; dieser Abdruck kann auch im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung angebracht werden;

c)
dem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Vordrucke nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des Sonderstempels gemäß Anhang 62 versehen sind. In diesem Fall ist in dem für die Unterschrift des Anmelders vorgesehenen Feld 110 einer der nachstehenden Vermerke anzubringen;

Freistellung von der Unterschriftsleistung, Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

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(3) Der zugelassene Versender hat das Kontrollexemplar T5 auszufüllen und durch die vorgesehenen Angaben zu vervollständigen; insbesondere hat er

in Feld A ( „Abgangsstelle” ) den Versandtag der Waren und die zugeteilte Nummer der Anmeldung,

in Feld D ( „Prüfung durch die Abgangsstelle” ) des Vordrucks T5 einen der nachstehenden Vermerke

Vereinfachtes Verfahren, Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

sowie gegebenenfalls die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie die Hinweise auf das Versandpapier anzugeben.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und gegebenenfalls vom zugelassenen Versender unterzeichnete Kontrollexemplar T5 gilt als von der Stelle ausgestellt, deren Bezeichnung aus dem Abdruck des Stempels nach Absatz 2 Buchstabe b) ersichtlich ist.

Nach dem Versand übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle unverzüglich die Durchschrift des Kontrollexemplars T5 zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund deren das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist.

(4) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die laufend Warten versenden, deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren und die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften begangen haben.

In der Bewilligung wird insbesondere folgendes festgelegt:

die zuständige(n) Stelle(n), die als Abgangsstelle(n) für den Versand zuständig sind;

die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle damit diese gegebenenfalls, oder wenn dies in einer Gemeinschaftsvorschrift vorgeschrieben ist, vor dem Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;

die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen; diese Frist wird entweder nach den Beförderungsbedingungen oder in einer Gemeinschaftsvorschrift festgesetzt;

die zur Nämlichkeitssicherung der Waren zu treffenden Maßnahmen, gegebenenfalls durch Anbringen von besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen durch den zugelassenen Versender;

die Art der Sicherheitsleistung, sofern für die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben ist.

(5) Der zugelassene Versender ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Aufbewahrung des Sonderstempels oder der mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke zu treffen.

Der zugelassene Versender tritt für alle, insbesondere finanziellen, Folgen ein, die sich aus Fehlern, Auslassungen oder sonstigen Mängeln bei der Ausstellung der Kontrollexemplare T5 oder im Verlauf des von ihm gemäß einer Bewilligung nach Absatz 1 durchzuführenden Verfahrens ergeben.

Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken des Kontrollexemplars T5, die im voraus mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender — unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen — für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Erstattung der durch eine solche Verwendung mißbräuchlich erlangten finanziellen Vorteile, sofern er den zuständigen Behörden, die ihm die Zulassung erteilt haben, nicht nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Aufbewahrung des Sonderstempels oder der mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke getroffen hat.

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