Artikel 91a VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer und Wiederversender von Waren.

(2) Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 84 mehr aus.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Ersuchen von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

(4) Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6000 EUR nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6000 EUR übersteigt.

(5) Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

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